Sie müssen vor Eintritt eines Versicherungsfalls alle Maßnahmen zur tierart-, tierschutz- und rassegerechten Unterbringung sowie Versorgung Ihres Tieres mit Futter und Wasser ergreifen. Insbesondere müssen Sie die Vorschriften zu Leinen- und Maulkorbzwang beim Betreten und Benutzen von öffentlichen Plätzen und Veranstaltungen beachten.
Beim Transport des Tieres in öffentlichen oder privaten Fahr-, Flug- und Wasserfahrzeugen müssen Sie die vorgesehene tiergerechte Transportsicherung benutzen bzw. für eine tiergerechte Transportsicherung sorgen.
Sie müssen einen Schaden unverzüglich melden, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Leistungsfalls sorgen und alle Handlungen unterlassen, die der Genesung des versicherten Tieres hinderlich sind oder ihr entgegenstehen. Soweit möglich, müssen Sie hierfür tierärztliche Weisungen einholen und danach handeln, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Soweit möglich müssen Sie jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls, der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Dabei müssen Sie dem Versicherer alle Belege (z.B. Kostenvoranschlag, Tierarztrechnung oder Laborkostenrechnung) vorlegen, deren Beschaffung Ihnen zugemutet werden kann. Diese müssen die Chip- oder Tätowierungsnummer des versicherten Tieres enthalten. Auf Verlangen müssen Sie die Belege im Original vorlegen.
Sie sind auf Verlangen verpflichtet, die behandelnden Tierärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und das Tier auf Kosten des Versicherers durch einen von ihm beauftragten Tierarzt untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung der Leistungspflicht nötig ist.
Soweit für das versicherte Tier anderweitig Versicherungsschutz besteht (z.B. eine Kranken- oder Operationsversicherung bei einem anderen Versicherer), müssen Sie alle Ihnen über den anderen Vertrag bekannten Informationen mitteilen.